Impressum der VmA
Verantwortlich:
Angaben gemäß § 5 TMG:
VmA Vereinigung mittelständischer Aufzugsunternehmen e. V.
Gewerbepark 10
- Geschäftsstelle -
49143 Bissendorf
Vertreten durch:
1. Vorsitzender:
Udo Niggemeier
2. Vorsitzender:
David Jung
Schatzmeister:
Marlis Könemann
Kontakt:
Telefon: 05402 – 6080450
Telefax: 05402 – 6080459
E-Mail: info@vma.de
Registereintrag:
Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht: Amtsgericht Fankfurt am Main
Registernummer: 8885
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
1. Vorsitzender:
Udo Niggemeier
Gewerbepark 10
– Geschäftsstelle -
49143 Bissendorf
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Vereinssatzung:
Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung vom 07.04.2005 Änderung von § 4 lt. Mitgliederversammlung vom 13.04.2007 wurde eingefügt.
S a t z u n g
VmA Vereinigung mittelständischer Aufzugsunternehmen e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Name des Vereins ist: Vereinigung Mittelständischer Aufzugsunternehmen (VmA) Der Verein ist eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgericht Frankfurt/M Der Sitz des Vereins ist Frankfurt/M. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Gegenstand
Der Zweck und Gegenstand des Vereins ist:
1. Die Wahrnehmung der Interessen und Förderung aller mittelständischen Aufzugsunternehmen.
2. Die Verbesserung der unternehmerischen Qualifikation aller mittelständischen Aufzugsunternehmen.
3. Die Vertretung aller mittelständischen Aufzugsunternehmen bei bestehenden Institutionen, bei den gesetzgebenden Körperschaften, Behörden und zuständigen Kammern.
4. Gewährleistung des Erfahrungsaustausches und Information bei Änderung von Gesetzen, Verordnungen, Normen und Richtlinien.
5. Mitwirkung und Erfahrungsaustausch mit nationalen und internationalen Verbänden, die den Zielen des Vereins dienen.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Selbstlosigkeit
1. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Der Verein vertritt ausschließlich die allgemeinen wirtschaftlichen Interessen eines Berufsstandes im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen.
3. Mitgliedern kann der Aufwand zur Erreichung des Vereinszweckes durch Genehmigung des Vorstandes erstattet werden.
4. Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen erwerben, wenn diese unabhängig und eigenständig ihr Geschäft betreiben und kleine und mittelständische Unternehmen sind.
Mitglieder können werden:
1. Aufzugshersteller, Aufzugs-Montagebetriebe und Unternehmen, die Pflege, Wartung und Dienstleistungen an und für Aufzugsanlagen und Fördergeräte betreiben.
2. Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen, die den Verein fördern und deren Mitgliedschaft im Interesse des Vereins liegt.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen Antrag des Beitretenden, der folgende Angaben enthält:
1. Unternehmensgröße, Mitarbeiter und Umsatz
2. Eigentumsverhältnisse
3. Schwerpunkt der Tätigkeit
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet,
am SEPA-Lastschriftverfahren für den Einzug der Mitgliedsbeiträge teilzunehmen.
Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu in dem Aufnahmeformular.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts
sowie der Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
Die Zusendung von Post ist auch auf elektronischem Wege (E-Mail) in fristwahrender Form möglich.
Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Beitretende wird den Mitgliedern unverzüglich mitgeteilt.
Die Mitteilung kann schriftlich, aber auch in elektronischer Form erfolgen.
Erfolgt innerhalb von vier Wochen ab Versendung des Informationsschreibens kein Einspruch,
wird dieser in die Mitgliederliste aufgenommen; es sei denn, der Vorstand äußert Bedenken.
In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei Einspruch eines Mitglieds entscheidet ebenfalls die nächste Mitgliederversammlung.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
A) Kündigung
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten schriftlich kündigen, wobei die Schriftform auch gewahrt wird durch Versendung einer E-Mail.
In diesem Fall hat der Kündigende den Zugang der E-Mail zu beweisen.
B) Tod
Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf Antrag auf die Erben über.
C) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
Wird eine juristische Person oder Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft sofort. Dies gilt auch bei Verkauf eines Mitgliedsunternehmens an einen Konzern.
D) Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt.
b) die Voraussetzungen zur Aufnahme in den Verein nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind.
c) sich sein Verhalten mit den Belangen des Vereins nicht vereinbaren lässt oder es den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt.
d) es zahlungsunfähig geworden ist oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
e) es durch ruinösen Wettbewerb oder Verunglimpfung anderen Mitgliedern schadet.
2. Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstandes können jedoch nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
3. Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsgemäße Ausschließungsgrund mitzuteilen.
4. Im Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, sind die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie der gesetzliche oder satzungsgemäße Ausschließungsgrund anzugeben.
5. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, noch die Einrichtung des Vereins benutzen sowie Mitglied des Vorstands sein.
6. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Mitgliederversammlung den Ausschluss beschlossen hat,
innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Ausschlusses Beschwerde beim Vorstand einlegen.
Die Entscheidung des Vorstandes, die dem Auszuschließenden schriftlich mitgeteilt wurde,
gilt als bekannt gegeben nach Ablauf von drei Tagen ab Absendung des Briefes durch den Vorstand.
Hat das Mitglied sich damit einverstanden erklärt, die Kommunikation in elektronischer Form zu akzeptieren,
gilt der Tag der Absendung der Mitteilung in elektronischer Form als Tag der Zusendung.
Sofern Beschwerde eingelegt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss
bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg so lange ausgeschlossen,
bis das Mitglied auf der nächsten dann folgenden Mitgliederversammlung beantragt hat, über seinen Ausschluss durch
die Mitgliederversammlung zu befinden.
7. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Es erlöschen alle Ansprüche. Mit dem Vereinssignet darf dann keine Werbung mehr betrieben werden.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
1. Jedes Mitglied hat den Beitrag nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt im 1. Quartal des Geschäftsjahres.
2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins können Umlagen erhoben werden.
3. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
4. Über die Höhe der Aufnahmegebühr, der Beiträge und der eventuellen Umlage bestimmt die Mitgliederversammlung nach Haushaltslage durch einfache Mehrheit.
5. Über Beitragsfreiheit von Mitgliedern bzw. Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat, sofern er berufen wird
§ 8
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung
schriftlich zur Tagesordnung mit Begründung dem Vorstand mitzuteilen.
Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich einzuladen.
Anträge, die nicht fristgerecht eingegangen sind, können nur zur Diskussion und Entscheidung
in der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, wenn alle erschienenen Mitglieder mit
der Entscheidung über diesen Tagesordnungspunkt einverstanden sind.
Der Vorstand hat die ergänzende Tagesordnung den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.
4. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig,
wenn Sie ordnungsgemäß einberufen ist.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl und Abberufung des Vorstandes.
2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von vier Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit nach Anmeldung und Absprache zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben diese der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.
Die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer.
4. Die Beschlussfassung über den vom Vorstand erstellten Haushaltsplan.
5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
6. Die Mitgliederversammlung kann am Ende einer jeden Mitgliederversammlung Ort und Zeitpunkt der nächsten Mitgliederversammlung festlegen.
§ 10
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende,
bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
2. Bei der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
Die Mitglieder dürfen sich in der Versammlung auch ohne Stimmrecht nicht vertreten lassen.
Die Teilnahme Dritter an der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen, es sei denn,
die Mitgliederversammlung beschließt mit 3/4-Mehrheit ein Anderes.
3. Anträge und Vorschläge zur Mitgliederversammlung außerhalb der Tagesordnung bzw. Änderungen oder Ergänzungen sind nur zulässig, wenn diese von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefordert wird, und dabei die Rechte der nicht erschienenen Mitglieder nicht beschränkt werden.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
5. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht vereinsrechtliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
Die Mitgliederversammlung kann für einzelne Beschlussfassungen schriftliche Abstimmung beschließen.
6. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Ergibt der zweite Wahrgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
7. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
8. Die von den Mitgliedern gefassten Beschlüsse sind vom Vorstand auszuführen.
9. Sollte die Einberufung einer Mitgliederversammlung nicht möglich sein, kann eine wichtige Entscheidung
auch durch eine schriftliche Abstimmung herbeigeführt werden. Für einen Beschluss gelten die nach der Satzung vorgesehenen Mehrheiten.
Über die abgegebenen Stimmen und den Beschluss sind alle Mitglieder zu informieren.
§ 11
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
2. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister je alleine vertreten (§ 26 BGB). Der Schatzmeister legt in der Mitgliederversammlung Rechenschaft über Einnahmen und Ausgaben ab.
4. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung nach Wahlordnung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
6. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
7. Der 1. Vorsitzende lädt, wenn notwendig, den gesamten Vorstand zur Sitzung ein.
8. Beschlussfassungen in Vorstandssitzungen erfolgen mehrheitlich und sind zu protokollieren.
9. Bei Bedarf können Organmitglieder Aufgaben für den Verein im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausüben.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand, gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
Dies gilt insbesondere für die Bestellung eines Geschäftsführers.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten
(Ausschlussfrist) nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
§ 12
Geschäftsführer
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer im Sinne des § 30 BGB bestellen. Diesem obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, soweit diese sich nicht der Vorstand vorbehalten hat. Der Geschäftsführende Vorstand schließt mit dem Geschäftsführer einen Dienstvertrag. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 13
Beirat – Arbeitskreis
1. Der Vorstand kann einen Beirat auf Zeit berufen.
2. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand.
§ 14
Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung sind vorgesehene Änderungen in der Satzung bekannt zugeben. Ein Beschluss über Satzungsänderungen bedarf der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
§ 15
Vereinsauflösung
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins, bei Erlöschen oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins einer gemeinnützigen, mildtätig wirkenden Organisation zu.
§ 16
Datenschutzrichtlinie
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur,
soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und Verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie,
die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 17
Haftungsbeschränkungen
Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen
haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste,
die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebes, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten
des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherung des Vereins abgedeckt sind.
Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist gem. § 31 a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anzuwenden.
Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen,
ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch
auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 18
Gültigkeit der Satzung
Diese Satzungsänderung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.03.2019 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.